Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
Für die Belieferung von Kunden mit Produkten wie „Atemschutzmasken“, „Schutzanzügen“ und „COVID-19 in-Vitro-Diagnostika Schnelltests“ (im Folgenden kurz „Waren“). Gültig ab 18.03.2020.
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden kurz „ALB“) liegen am Firmensitz der „AQS Agentur für Qualitätssicherung und Vermittlung e.U.“ (im Folgenden kurz „AQS“) in 9500 Villach, Tirolerstraße 101, auf. Darüber hinaus sind sie auf der Website von AQS unter cov-test.at verfügbar und werden dem Kunden jederzeit auf Anfrage gratis übermittelt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei personenbezogenen Bezeichnungen die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Männer und Frauen gleichermaßen.
I. Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieses Vertrages ist die Belieferung des Kunden mit den im Vertragsanbot genannten Waren durch AQS. Die technische Qualität der Lieferungen ergibt sich aus der Beschreibung des jeweiligen Herstellers und ist von AQS unbeeinflussbar.
- Ein Weiterverkauf an Dritte durch den Kunden ist ausgeschlossen. Eine Weitergabe an Dritte durch den Kunden darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von AQS erfolgen.
II. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Vertragsanbotes des Kunden binnen drei Werktagen ab Zugang desselben zustande. AQS ist zur Ablehnung des Vertragsanbotes ohne Angabe von Gründen berechtigt und kann den Vertragsabschluss und/oder die Lieferung der Waren von der Erlegung einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.
III. Versand
- Der Versand von Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Versandart bleibt AQS überlassen. Mit Übergabe der Waren an die Spedition geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wird AQS die Lieferung mit einer besonderen Versandart (z.B. Eiltransport) oder in Teilen durchführen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
- AQS darf sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines externen Dienstleisters bedienen.
- AQS ist berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
IV. Preise, Abrechnung, Zahlungen, Verzug, Aufrechnung, Einwendungen gegen die Rechnung, Preisänderungen
- Das Entgelt für die Lieferung von Waren richtet sich nach den vereinbarten Preisen. Die angegebenen Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer. Im Rechnungsbetrag (Bruttobetrag) ist die Umsatzsteuer (derzeit 20 %) enthalten. Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen und verpflichten AQS zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Preises. Dies gilt auch für die Neueinfühung von Steuern, Abgaben, und Zuschlägen, welche die Lieferung von Waren betreffen. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein an ihn adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt.
- Die Abrechnung erfolgt bei Lieferung der Waren an den Kunden.
- Rechnungsbeträge sind bis zu dem auf der Rechnung vermerkten Fälligkeitsdatum ohne Abzüge auf das von AQS in der Rechnung bekannt gegebene Konto mittels Zahlungsanweisung zu zahlen. Die Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso sind allfällige Bankrücklaufspesen und dergleichen vom Kunden zu bezahlen.
- Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist AQS unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Fordert AQS den Kunden erneut zur Zahlung auf, stellt AQS die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Bei Kunden, die Unternehmer iSd des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG sind, kann AQS als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag in Rechnung stellen. Für den Ersatz darüberhinausgehender Betreibungskosten ist jedenfalls § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.
- Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG können im Fall der Zahlungsunfähigkeit von AQS, sowie in jenen Fällen aufrechnen, in denen die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder von AQS anerkannt sind. Im Übrigen ist die Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen von AQS ausgeschlossen.6. AQS ist gegenüber Unternehmern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb, welche die Lieferung von Waren betreffen, eine Änderung der vereinbarten Preise nach billigem Ermessen vorzunehmen.
V. Gewährleistung
- Der Kunde verpflichtet sich, die Waren unmittelbar nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
- Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Waren innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht hat AQS.
- Keine Gewährleistung besteht bei Beschädigung durch äußere Einwirkungen, für Verschleißteile oder sonstige Teile, die einer normalen Abnützung unterliegen. Keine Gewähr besteht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normale Abnutzung, versäumte Wartungsarbeiten und Nichtbeachtung von Hinweisen der Hersteller.
VI. Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen
AQS ist berechtigt, diese ALB nach Maßgabe dieser Bestimmung anzupassen oder zu ergänzen, sofern dies aufgrund von Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen notwendig wird, um allenfalls entstandene oder aufgedeckte Lücken zu schließen, Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages zu beseitigen oder das ursprüngliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Durch diese Änderung darf die Hauptleistungspflicht von AQS nicht geändert werden. Über Änderungen dieser ALB wird der Kunde schriftlich in einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch verständigt.
VII. Höhere Gewalt und sonstige nichtverschuldete Leistungshindernisse
Im Rahmen der Leistungserbringung kann es zu unvermeidbaren Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen überbetrieblicher Art, hoheitlicher Anordnungen oder infolge von anderen unvermeidbaren Umständen, die AQS nicht zu vertreten hat, kommen. In diesem Fall sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren wesentliche Folgen nicht beseitigt sind. In diesem Fall wird AQS den Kunden unverzüglich unter Darlegung der AQS an der Vertragserfüllung hindernden Umstände benachrichtigen; AQS wird darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen.
VIII. Haftung
Die Haftung jeder Partei für das eigene Verschulden oder jenes ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber der anderen Partei ist mit ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
IX. Sicherheitsleistung, Vorauszahlung
AQS kann den Vertragsabschluss von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen. Die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bemisst sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung. Die Sicherheitsleistung wird zinsbringend, zumindest mit dem üblichen Zinssatz für täglich fällige Einlagen angelegt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nach, hat AQS die Sicherheitsleistung wieder auszufolgen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen.
X. Datenschutz
Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden von AQS entsprechend ihrer Datenschutzerklärung, welche jederzeit unentgeltlich angefordert werden kann, verarbeitet.
XI. Kündigung aus wichtigem Grund
Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder die Belieferung einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- der Kunde die Waren manipuliert;
- bei Vertragswidrigkeiten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz zweimaliger Mahnung.
XII. Informationspflichten, Zustellung, Elektronische Kommunikation
- Der Kunde ist verpflichtet, AQS unverzüglich über Änderungen seiner Rechnungsanschrift oder anderer für die Vertragsabwicklung erforderlicher Daten zu informieren. Eine für den Kunden rechtlich bedeutsame Erklärung von AQS gilt dem Kunden auch dann als zugegangen, wenn der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und AQS die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift sendet.
- Sofern der Kunde einer elektronischen Kommunikation zugestimmt hat, erfolgt die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen AQS und dem Kunden ausschließlich elektronisch. In diesem Fall können insbesondere auch Mitteilungen betreffend Änderungen des Entgeltes oder dieser ALB, die Übermittlung von Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Kontoinformationen, etc. auf elektronischem Wege an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse rechtswirksam erfolgen. Bei aufrechter Zustimmung hat der Kunde AQS die Änderung seiner E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden und unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kö Die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation kann vom Kunden jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail widerrufen werden.
XIII. Allgemeines, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Übertragung des Vertrages auf Dritte
- 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so gilt gegenüber Unternehmern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG eine der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende als vereinbart. Die übrigen Bestimmungen dieser ALB bleiben wirksam.
- Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen ALB und dem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist das für Wien (Innere Stadt) sachlich zuständige Gericht. Für Klagen gegen Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gilt gemäß § 14 KSchG der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung. - AQS ist – außer bei Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind – berechtigt, ihre Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu übertragen. Will auf Seiten des Kunden ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintreten, ist dafür die Zustimmung von AQS notwendig.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden kann der Kunde an folgende E-Mail Adresse richten: office@aqs-agentur.at